Allgemeine geschäftsbedingungen

Stand Januar 2012

1) Lieferbedingungen der J.G. ANSCHÜTZ GmbH & Co. KG für Privatkunden („B2C“) Stand Januar 2012 ("AGB-B2C")

1. Gültigkeit der Lieferbedingungen

Diese AGB-B2C gelten nur für Lieferungen und Leistungen („Lieferung“) die wir an einen Verbraucher (Besteller) auf Grund des zwischen uns und dem Besteller („Parteien“) geschlossenen Vertrages („Vertrag“) erbringen. Verbraucher im Sinne dieser AGB-B2C sind natürliche Personen, mit denen ein Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen wird, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


2. Angebot / Selbstbelieferungsvorbehalt

2.1 Mit der Präsentation der Lieferungen auf unserer Homepage und in unserem Katalog sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung ist noch kein verbindliches Angebot unsererseits verbunden. Erst die Kundenbestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Besteller aus Deutschland können bei uns online, per Post, Telefax oder per E-Mail bestellen.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch das Angebot des Bestellers (Kundenbestellung) und durch unsere Auftragsbestätigung, denen diese AGB-B2C beiliegen, zustande.

2.3 Wenn der Besteller eine online Kundenbestellung an uns gibt, schicken wir eine E-Mail, die den Eingang der online Kundenbestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme der Kundenbestellung dar, sondern soll den Besteller nur darüber informieren, dass die Kundenbestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die Lieferung an den Besteller und den Versand an den Besteller mit einer zweiten EMail (Auftragsbestätigung) bestätigen.

2.4 Angaben über die Beschaffenheit der Lieferungen ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen Technischen Spezifikation bzw. den Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Kataloges.

2.5 An dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Konstruktionsunterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.6 Der Mindestbestellwert beträgt EUR 50,00 (brutto).


3. Verkauf / Versand von Lieferungen

Der Verkauf und Versand von Lieferungen kann nur nach Vorlage einer Kopie des Personalausweises bzw. eines anderen amtlichen Nachweises über das Erreichen des 18. Lebensjahrs erfolgen. Zur Sicherstellung der Übergabe an einen berechtigten Empfänger erfolgt eine Legitimationsprüfung des Empfängers durch den beauftragten Beförderer.


4. Widerrufsbelehrung

Für die Widerrufsbelehrung gilt folgendes:

4.1 Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf durch Rücksendung der Ware ist zu richten an: Brief: J.G. Anschütz GmbH & Co. KG, Postfach 1128, 89001 Ulm Fax: +49 – (0) 7 31 – 4012 700 E-Mail: JGA-Info@anschuetz-sport.com

4.2 Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung der Sache vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

4.3 Ausschluss des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.


5. Preise / Lieferbedingungen

5.1 Sämtliche Preise sind Endpreise in EUR und enthalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung.

5.2 Zusätzlich zu den Endpreisen berechnen wir pro Bestellung eine Pauschale für Transport, Versand und Verpackung von EUR 20,-. Bei einer Versendung per Nachnahme fällt eine zusätzliche Gebühr von EUR 7,50 an.

5.3 Bei sperrigen Lieferungen berechnen wir einen jeweils ausgewiesenen Sperrgutzuschlag.

5.4 Teillieferungen und entsprechende Rechnungsstellung sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. In diesem Fall werden die restlichen Teillieferungen ohne erneute Berechnung der Transportpauschale (5.2) nachgeliefert.

5.5. Die Kosten der Rücksendung hat der Käufer zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.


6. Zahlungsbedingungen

6.1 Zahlungen können nur per Kreditkarte oder per Nachnahme erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Zahlungen mit Zugang der Rechnung bei dem Besteller ohne Abzug fällig.

6.2 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Lieferung („Vorbehaltsware“) bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche.

7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen.


8. Lieferzeit

8.1 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

8.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

8.3 Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit wir den Verzug aufgrund Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zu vertreten haben.


9. Sachmängelhaftung

9.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Sachmängelhaftung gegenüber Verbrauchern.

9.2 Unsere Sachmängelhaftung erlischt, wenn der Besteller Eingriffe und/oder Reparaturen an den Lieferungen vornimmt oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns autorisiert wurden und sofern der aufgetretene Sachmangel darauf beruht.

9.3 Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt im Übrigen 10.


10. Herstellergarantie

Unabhängig von den Rechten aus 9. übernehmen wie eine Herstellergarantie für 2 Jahre ab Verkaufsdatum („Garantie“). Ausgenommen von der Garantie sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch und mangelnde oder falsche Pflege zurückzuführen sind. Im Garantiefalle leisten wir ausschließlich unentgeltlichen Ersatz der defekten Teile. Die Garantie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Lieferung und der zugehörige Kaufbeleg nebst ausgefüllter Garantiekarte vorgelegt werden. Die Garantie entfällt automatisch sofort, wenn Änderungen oder Reparaturen von Personen durchgeführt werden, die dazu nicht autorisiert sind, wenn die Lieferung nicht fachgerecht bedient wird, wenn nicht gesetzeskonforme Änderungen bzw. Manipulationen vorgenommen worden sind, wenn Versiegelungen beschädigt oder wenn keine ANSCHÜTZOriginal- Teile verwendet worden sind.


11. Schadensersatz

11.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Lieferung selbst entstanden sind, oder für Vermögensschäden des Bestellers.

11.2 Dies gilt nicht, soweit wir z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, bei Arglist, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen eines Mangels nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haften.

11.2.1Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns nicht Vorsatz, Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen eines Mangels nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware haften.

11.2.2 Soweit die Haftung von uns gemäß 11. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen von uns, nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.

11.2.3 Soweit dem Besteller gemäß 11. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in 12 Monaten ab Ablieferung. Bei Vorsatz, bei Arglist und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Ansprüchen wegen eines Mangels nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen).

11.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen in 11. nicht verbunden.


12. Datenschutz

Die uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden bei uns unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Telemediengesetzes mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) erfasst, gespeichert und verwendet.


13. Anwendbares Recht

Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland

2) Lieferbedingungen der J.G. ANSCHÜTZ GmbH & Co. KG für gewerbliche Kunden („B2B“) Kunden ("B2B") Stand Februar 2011 ("AGB-B2B")

1. Gültigkeit der Lieferbedingungen

1.1 Die AGB-B2B der J.G. ANSCHÜTZ GmbH & Co. KG gelten nur für Verträge zwischen uns und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen als Besteller (B2B).

1.2 Die AGB-B2B gelten für Lieferungen und Leistungen („Lieferung“) die wir an den Besteller auf Grund eines zwischen uns und dem Besteller („Parteien“) geschlossenen Vertrages („Vertrag“) erbringen.

1.3 Anderslautende Bedingungen als diese AGB-B2B – soweit sie nicht in unserem Angebot festgelegt sind – gelten nicht.

1.4 Im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung werden die AGB-B2B Bestandteil des Vertrages auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der AGB-B2B bei Vertragsschluss hingewiesen haben.

2. Angebot / Selbstbelieferungsvorbehalt

2.1 Mit der Präsentation der Lieferungen auf unserer Homepage und in unserem Katalog sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung ist noch kein verbindliches Angebot unsererseits verbunden. Erst die Kundenbestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

2.2 Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich und stellen nur eine Aufforderung an den Besteller dar, ein Angebot abzugeben. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

2.3 An dem Besteller überlassene Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Konstruktionsunterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.4 Angaben über die Beschaffenheit der Lieferung ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen Technischen Spezifikation bzw. Datenblättern des für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Kataloges.

2.5 Wir behalten uns Modelländerungen und Verbesserungen vor, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2.6 Ist die Lieferung nicht verfügbar, weil wir von unseren eigenen Lieferanten nicht beliefert wurden oder unser Vorrat für die Lieferung erschöpft ist, sind wir berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Lieferung zu erbringen. Ist die Erbringung einer in Qualität und Preis gleichwertigen Lieferung nicht möglich, können wir vom Vertrag zurücktreten.

3. Preise / Lieferbedingungen / Gefahrenübergang

3.1 Preise gelten ab Werk („EXW“ gemäß Incoterms® 2010) von ANSCHÜTZ, 89079 Ulm / Germany („Erfüllungsort“) zuzüglich Verpackung.

3.2 Preise sind Netto-Preise in EUR, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weitere Abzüge.

3.3 Für Lieferungen unter EUR 50 (netto) sind wir berechtigt, einen pauschalen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 30 (netto) zu berechnen.

3.4 Teillieferungen und entsprechende Rechnungsstellung sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

3.5 Wenn für den Verkauf von Waffen eine waffenrechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird die Ware nur gegen Vorlage einer beglaubigten Kopie der Waffenhandelsgenehmigung ausgeliefert. Über Änderungen der Waffenhandelsgenehmigung muss der Besteller uns umgehend informieren, um den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden.

4. Gefahrenübergang

4.1 Vorbehaltlich 4.2 und 4.3 geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Lieferung von uns am Erfüllungsort zum Versand bereitgestellt worden ist.

4.2 Die Gefahr geht auf den Besteller zu dem Zeitpunkt über, zu dem der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.

4.3 Die Gefahr geht auch bei Frei-Haus-Lieferungen oder einer vereinbarten anteiligen Übernahme von Transportkosten durch uns am Erfüllungsort auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.2 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.3 Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie Lieferung (§§ 4, 6a UStG) in Länder der Europäischen Union ist die Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer des Bestellers bei der Bestellung und der Eingang der Bestätigungen über den Transport und Endverbleib der Ware vor Rechnungsstellung.

5.4 Wir sind berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Bestellers per Nachnahme vorzunehmen oder Vorkasse zu verlangen.

5.5 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir eine Vorauszahlung verlangen und noch nicht ausgelieferte Lieferungen zurückhalten. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt an Lieferungen nach Auslieferung

6.1 Die Lieferungen („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

6.3 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

6.4 Mit Abschluss des Vertrages tritt der Besteller die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verwendung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer („Abnehmer“) sicherungshalber in Höhe unserer Forderung gegen den Besteller aus dem Vertrag ab. Unsere Freigabepflicht aus 6.1 bleibt unberührt.

6.5 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Besteller oder des Abnehmers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Abnehmer verlangen.

6.6 Bei Pfändung, Beschlagnahmung, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen.

6.7 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, gilt:

6.7.1 Wir sind nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

6.7.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundene Rücknahme der Vorbehaltsware oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich erklärt.

7. Lieferzeit

7.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

7.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

7.3 Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges vom Besteller nicht verwendet werden konnte.

7.4 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung, die über die in 7.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer von dem Besteller gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

7.5 Vom Vertrag kann der Besteller nur zurücktreten, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben und uns der Besteller eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung mit der Erklärung gesetzt hat, er lehne nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ab und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

7.6 Der Kunde wird auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

8. Sachmängel

8.1 Für Sachmängel bei neu hergestellten Lieferungen haften wir gemäß 8.2 – 8.12. Soweit Gegenstand des Vertrages keine neu hergestellten Lieferungen sind (z.B. gebrauchte Sachen, Muster, Ausstellungsobjekte, Sachen 2. Wahl), ist unsere Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

8.2 Die Beschaffenheit unserer Lieferungen sowie der Verwendungszweck sind abschließend in der jeweiligen Technischen Spezifikation bzw. Datenblättern des für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des jeweils gültigen Kataloges für die einzelnen Produkte festgelegt, dort nicht aufgeführte Eigenschaften sind nicht Gegenstand unserer Sachmängelhaftung.

8.3 Bei Lieferungen, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen Technischen Spezifikation aufgeführte Beschaffenheit aufweisen („Sachmangel“), bessern wir nach unserer Wahl unentgeltlich nach oder liefern kostenlos Ersatz („Nacherfüllung“).

8.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

8.5 Der Besteller hat die Lieferung nach Empfang unverzüglich auf die Vertragsgemäßheit und Transportschäden zu prüfen.

8.6 Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich zu rügen („Mängelrüge“). Zu der Mängelrüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten: Modellbezeichnung und –nummer, Seriennummer, Nummer der Rechnung oder der Auftragsbestätigung von uns und Schadens- oder Mängelbeschreibung, bei sichtbaren Mängeln mit (digitalen) Fotos.

8.7 Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu gewähren. Wird uns dies verweigert, sind wir von der Sachmängelhaftung befreit.

8.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche (8.13.) – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

8.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8.10 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist.

8.11 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

8.12 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Besteller gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gelten 8.9-8.11 entsprechend.

8.13 Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhal tung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in 8. geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsmängel

9.1 Sofern nicht anders vereinbart, erbringen wir unsere Lieferungen im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von uns erbrachte und vom Besteller vertragsgemäß genutzte Lieferung berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haften wir innerhalb der in 8.4 bestimmten Frist wie folgt:

9.1.1 Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Regelungen in 8.9, 8.10 und 8.12 gelten entsprechend.

9.1.2 Die Erfüllung der vorstehend genannten Verpflichtungen setzt voraus, dass der Besteller uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

9.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus 8. entsprechend.

9.5 Weitergehende oder andere als die in 9. geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Rechtsmangels gegen uns und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt 11.

10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

10.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit vom Besteller nicht verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt.

10.2 Sofern Ereignisse Höherer Gewalt (7.2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns ein Rücktrittsrecht zu. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 


11. Sonstige Schadensersatzansprüche

11.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

11.1.1 Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

11.1.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

11.1.3 Soweit die Haftung von uns gemäß 11. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen von uns, nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.

11.2 Soweit dem Besteller gemäß 11. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß 8.5. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Vorsatz und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen in 11. nicht verbunden.

12. Abtretung

Eine Abtretung von Rechten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.

13. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck und Wechselforderungen – ist Ulm.

13.2 Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

3) Einkaufsbedingungen Inland der J.G. ANSCHÜTZ GmbH & Co. KG Stand Februar 2015 ("EKB-02/15")

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden EKB-02/15 gelten nur für Lieferungen und Leistungen („Lieferungen“), die ein Unternehmer („Auftragnehmer“) auf Grund eines Vertrages für uns erbringt.

1.2 Es gelten ausschließlich die EKB-02/15. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn diese von uns in der Bestellung vorgegeben sind. Insbesondere die Annahme von Lieferungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung durch uns zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

1.3 Die EKB-02/15 gelten im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Geschäfte zwischen uns und dem Auftragnehmer, selbst wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der EKB-02/15 bei Vertragsschluss hingewiesen haben.


2. Angebot, Annahme

2.1 Die Ausarbeitung eines Angebots durch den Auftragnehmer erfolgt unentgeltlich.

2.2 Wir können eine gegenüber dem Auftragnehmer abgegebene Willenserklärung (z.B. eine Bestellung) widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung/ Bestellungsannahme).

2.3 Weicht ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers vom Inhalt vorangegangener Erklärungen von uns ab, sind wir daran nur gebunden, wenn wir der Abweichung zustimmen.

2.4 Dem Angebot / der Annahme des Auftragnehmers sind technische Datenblätter und Sicherheitsdatenblätter beizulegen.


3. Preise

Die vom Auftragnehmer angebotenen Preise verstehen sich bei Auftragsvergabe als Festpreise für die Lieferung frei Haus einschließlich sämtlicher Nebenkosten (Fracht, Verpackung etc.) für die Laufzeit des Vertrages. Preisänderungen sind nur nach unserer Einwilligung möglich.


4. Hinweis und Sorgfaltspflichten

4.1 Der Auftragnehmer wird uns jegliche Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen unverzüglich schriftlich anzeigen. Zur Durchführung dieser Änderungen bedarf es unserer Einwilligung.

4.2 Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass die Lieferungen insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften und den sicherheitstechnischen Regeln und waffentechnischen Anforderungen entsprechen, sowie den weiteren in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und wird uns auf spezielle Anforderungen spätestens bei Lieferung schriftlich hinweisen.


5. Lieferungen

5.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen / Teilleistungen nur nach unserer Einwilligung berechtigt.

5.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Lieferunfähigkeit sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unsere Entscheidung ist einzuholen.

5.3 Bei Lieferungen an Niederlassungen oder Verkaufsstellen ist unserer Einkaufsabteilung eine Lieferscheinkopie zuzusenden, um die Anlieferung nachzuweisen. Der Lieferschein muss den Annehmer, Datum und Uhrzeit gut lesbar oder in Druckschrift aufzeigen.

5.4 Werden Lieferungen früher als vereinbart angeliefert, sind wir berechtigt, die Annahme abzulehnen oder diese auf Kosten des Auftragnehmers einzulagern. Die Ablehnung der Annahme gilt nicht als Rücktritt.


6. Gefahrübergang und Versand

6.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit Abschluss der Eingangsprüfung (13.) bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.

6.2 Die Versandkosten und Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart oder -mittel vorgeschrieben haben. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versand- oder Verpackungsvorschriften trägt der Auftragnehmer. Bei Preisstellung frei Empfänger einschließlich Verpackung und Transportversicherung können wir die Beförderungsart bestimmen; jedoch bleibt dem Auftragnehmer freigestellt, die für ihn günstigste Beförderungsart zu wählen, wenn ein Schaden für die Lieferungen ausgeschlossen ist und der bestätigte Liefertermin nicht überschritten wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt der Auftragnehmer.

6.3 Der Auftragnehmer wird der Lieferung Warenbegleitscheine, Lieferscheine und Werkstoff- und Prüfzertifikate („Dokumente“) beifügen und uns den Versand unverzüglich anzeigen. Auf sämtlichen Dokumenten ist jeweils die Kommissions- bzw. Teilenummer angegeben. Ist der Sendung kein ordnungsgemäßer Lieferschein mit Kommissions- bzw. Teilenummer beigefügt, sind wir berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern. Die aus der Annahmeverweigerung resultierenden Kosten trägt der Auftragnehmer.

6.4 Das Eigentum an den Lieferungen geht auf uns entweder bei Vorkasse-Bestellungen mit Eingang der Lieferungen oder bei Bestellungen auf Rechnung mit der vollständigen Zahlung über, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

6.5 Der Auftragnehmer wird die Verpackung zurücknehmen, wie es in der geltenden Verpackungsverordnung vorgesehen ist. Falls eine entsprechende Rücknahme nicht erfolgt, trägt der Auftragnehmer unsere Kosten einer ordnungsgemäßen Verwertung der Verpackung.


7. Verzug

7.1 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, sind wir berechtigt eine Vertragsstrafe von 1 % des Auftragswertes pro angefangene Woche Verzug, höchstens 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer – insbesondere gesetzlicher – Rechte, einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

7.2 Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

7.3 Höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf etc. auf unserer Seite und/oder des Auftragnehmers oder eines Erfüllungsgehilfen sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung des Vertrages verhindert oder unmöglich macht und das nicht von uns und/oder dem Auftragnehmer oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, befreit für die Dauer und den Umfang der Störung die betroffene Partei von ihren Verpflichtungen. Bei Eintreten eines oder mehrerer der vorgenannten Ereignisse sind uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


8. Rechnungen

8.1 Rechnungen sind im Original vorzulegen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Bestellnummer und Name des bestellenden Mitarbeiters von ANSCHÜTZ
b) Lieferantennummer des Auftragnehmers
c) Bezeichnung (insb. Kommissions-, Teilenummer, Produktname, Bestelltext)
d) Menge
e) Preise, mit ausgewiesener Umsatzsteuer und evtl. Zuschläge
f) Angaben für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)

8.2 Rechnungen ohne diese Angaben begründen keine Fälligkeit.


9. Zahlungen

9.1 Zahlungen erfolgen

a) innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder
b) innerhalb von 45 Tagen netto

Abweichende Zahlungsbedingungen sind individuell zu vereinbaren.

9.2 Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung (8.) und

a) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage oder bei Leistungen ab der Abnahme,
b) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit vollständiger Erbringung der Lieferungen
c) keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin.

Die Vollständigkeit der Lieferungen setzen den Eingang der Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch dann zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhalten; die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

9.3 Wir kommen nur dann in Zahlungsverzug, wenn wir auf eine schriftliche Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt ist, nicht zahlen.

9.4 Mangelhafte Lieferungen werden durch Belastungsanzeige gegengerechnet und dem Kreditorenkonto belastet.

9.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen als vertragsgemäß.


10. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

10.1 Der Auftragnehmer wird Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung der Lieferungen zu angemessenen Bedingungen liefern, jedoch mindestens 10 Jahre.

10.2 Unabhängig von 10.1 wird der Auftragnehmer uns im Falle einer beabsichtigten Fertigungseinstellung der Lieferungen, insbesondere von Ersatzteilen, uns hierüber 12 Monate im voraus informieren und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung geben.


11. Qualitätssicherung

11.1 Der Auftragnehmer wird eine Qualitätssicherung unterhalten, die die Anforderungen der aktuellen technischen Normen und Standards erfüllt, deren Ergebnisse dokumentieren und uns zur Einsicht zur Verfügung stellen. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

11.2 Der Auftragnehmer wird die Prüfprotokolle der Endkontrolle für die Lieferungen für einen Zeitraum von elf (11) Jahren aufbewahren und uns zur Einsicht zur Verfügung stellen.


12. Eingangsprüfungen

12.1 Nach Eingang der Lieferung werden wir unverzüglich prüfen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Dabei oder später entdeckte Mängel werden wir dem Auftragnehmer anzeigen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (6.1).

12.2 Rügen können innerhalb eines Monats ab Eingang der Lieferung oder – sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden – ab ihrer Feststellung erhoben werden.

12.3 Zu weitergehenden Prüfungen und Anzeigen als den vorstehend genannten sind wir nicht verpflichtet.


13. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

13.1 Sach- und Rechtsmängelansprüche (zusammenfassend „Mängelansprüche“) von uns verjähren in drei (3) Jahren, wenn das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.

13.2 Etwaige technische Spezifikationen des Auftragnehmers stellen keine abschließende Beschaffenheitsvereinbarung z.B. im Sinn des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder des § 633b Abs. 2 Satz 2 BGB dar. Gleiches gilt für die Eigenschaften durch den Auftragnehmer evtl. vorgelegter Muster hinsichtlich Material und Verarbeitung.

13.3 Mängel, die vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Verjährungsfrist auftreten, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder beseitigen („Nachbesserung“) oder durch mangelfreie Lieferungen („Nachlieferung“) ersetzen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Wir werden unsere Wahl nach billigem Ermessen treffen.

13.4 Soweit der Auftragnehmer einen von ihm anerkannten Mangel durch Nachlieferung beseitigt hat, beginnt die Verjährungsfrist für Mängel und Nachlieferung insoweit gem. 13.1 mit dem Gefahrübergang (6.1) neu zu laufen.

13.5 Soweit der Auftragnehmer einen von ihm anerkannten Mangel durch Nachbesserung beseitigt hat, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen, es sei denn die Nachbesserung war mangelhaft oder es handelt sich um denselben Mangel. Für diese Fälle beginnt die Verjährungsfrist gem. 13.1 mit dem Gefahrübergang (6.1) insoweit neu zu laufen.

13.6 Schlägt die Nachbesserung oder die Nachlieferung fehl, oder ist der Auftragnehmer mit der Nachbesserung oder der Nachlieferung in Verzug, sind wir berechtigt,

a) vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder
b) Minderung zu verlangen, oder
c) auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Nachlieferung selbst vorzunehmen

oder vornehmen zu lassen und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt. Die Regelung in 13.9 bleibt unberührt.

13.7 Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.

13.8 Verlangen wir Schadensersatz, behalten wir den Anspruch auf die Lieferung solange, bis der Auftragnehmer tatsächlich Schadensersatz in voller Höhe geleistet hat.

13.9 Haben wir wegen der Vermeidung eigenen Verzuges gegenüber Dritten oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an unverzüglicher Nachbesserung und haben wir dem Auftragnehmer den Mangel unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mitgeteilt, können wir nach Ablauf der Frist die Nachbesserung auf Kosten des Auftragnehmers ausführen. Die Regelung in 13.6 bleibt unberührt.

13.10 Werden mangelhafte Lieferungen vom Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht zurückgenommen, können diese auf Kosten des Auftragnehmers entsorgt bzw. zu Lasten des Auftragnehmers „unfrei“ zurückgesandt werden. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr der Rücksendung mangelhafter Lieferungen.

13.11 Weitergehende Ansprüche von uns, insbesondere die Ansprüche aus Rückgriff des Unternehmers (§§ 478, 479 BGB) und auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt.


14. Rückgriff von Anschütz gegenüber dem Auftragnehmer

14.1 Ist eine von uns unter Verwendung von Lieferungen des Auftragnehmers neu hergestellte und an einen Verbraucher verkaufte Sache mit einem Mangel behaftet, der durch einen Mangel an den Lieferungen des Auftragnehmers verursacht ist, können wir von dem Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu dem Verbraucher nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatten.

14.2 Mussten wir die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder hat der Verbraucher den Preis gemindert, sind wir gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt, a) von dem mit diesem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, oder b) Minderung und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

14.3 Die Ansprüche aus in 14.1 und 14.2 bestimmten Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Gefahrübergang (6.), soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Verjährung tritt jedoch frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt haben. Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Gefahrübergang (6.).


15. Haftung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


16. Schutzrechte

16.1 Der Auftragnehmer wird die Lieferung frei von Rechtsmängeln erbringen, insbesondere frei von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter („Schutzrechte“). Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten wird der Auftragnehmer uns und/oder unsere Kunden schadlos halten, wenn diese wegen der Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Rechtsstreits wird der Auftragnehmer auf Verlangen Rechtsbeistand leisten. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer die Schäden ersetzen, die uns und/oder unseren Kunden daraus erwachsen, dass auf die freie Benutzbarkeit, wie z.B. die Weiterveräußerung oder die Weiterverarbeitung der Lieferung vertraut wurde. Der Schaden unserer Kunden ist vom Auftragnehmer nur zu ersetzen, soweit der Kunde uns in Anspruch genommen hat.

16.2 Der Auftragnehmer haftet nicht, soweit er die Lieferungen ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen von uns hergestellt hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Lieferungen eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt.

16.3 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen sämtliche Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den Lieferungen benutzt. Stellt der Auftragnehmer die Verletzung von Schutzrechten fest, wird er uns hierüber unaufgefordert benachrichtigen.


17. Weitergabe von Aufträgen an Dritte, Zurückbehaltungsrecht

17.1 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere Einwilligung unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadensersatz zu verlangen.

17.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen Forderungen von uns ist ausgeschlossen, wenn nicht das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


18. Aufrechnung

Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


19. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster usw.

19.1 Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster, Arbeitsunterlagen usw. („Vorlagen“), die unser Eigentum sind, werden dem Auftragnehmer leihweise zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass durch Beschriftung der Eigentümer klar erkennbar ist. Der Auftragnehmer verzichtet für diese Vorlagen auf sämtliche Rechte, insbesondere Zurückbehaltungsrechte, die einem Herausgabeverlangen von uns entgegenstehen können. Die Vorlagen dürfen ohne unsere Einwilligung weder entsorgt noch veräußert werden.

19.2 Dem Auftragnehmer überlassene Vorlagen sind instand zu halten, sachgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und zum Wiederbeschaffungswert zu versichern, insbesondere gegen Risiken wie Feuer, Blitz, Explosion, Wasserschaden; Elektronikschaden, Bruch und Diebstahl. Änderungen und Reparaturen sind nur mit unserer Einwilligung zulässig.

20. Warenursprung / Ursprungszeugnisse / Ausfuhrbestimmungen

20.1 Der Auftragnehmer wird alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnisse) beibringen, die wir zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie den damit verbundenen Abläufen, Handlungen usw. benötigen.

20.2 Der Auftragnehmer teilt uns schriftlich mit, welche Bauteile, Baugruppen, Geräte, Einrichtungen usw. Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbeschränkungen nach den außenwirtschaftlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland (insb. „Dual-Use“) oder gegebenenfalls den „US-Export-Regulations“ unterliegen.


21. Geheimhaltung / Verwendung der Marken und Logos

21.1 Die Parteien werden ihnen überlassene Vorlagen, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren und sonstige technische Dokumentationen, unabhängig vom Trägermedium („Unterlagen“), Kenntnisse und Informationen, ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne Einwilligung der anderen Partei weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke nutzten. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann eine Partei ihre Herausgabe verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt.

21.2 Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, ohne unsere ausdrückliche Einwilligung, unseren Firmennamen, Firmenkennzeichen (Logos) und Marken oder Aufnahmen unserer Produkte, Maschinen und Anlagen als Referenz zu benutzen oder in Unterlagen aufzuführen.


22. Versicherungen / Speditionsbedingungen ADSp

22.1 Kosten einer Versicherung der Lieferungen, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von uns nicht übernommen.

22.2 Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen.

22.3 Der Auftragnehmer wird für Schäden die durch erbrachte Lieferungen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen. Zur Abdeckung der Produkthaftpflichtrisiken unterhält der Auftragnehmer eine Betriebs haftpflichtversicherung einschließlich der Versicherung von Produktvermögensschäden (erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, einschließlich Auslandsschäden und Rückrufkostendeckung). Die Höhe der Deckungssumme ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Durch den Abschluss und Nachweis der Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des Auftragnehmers nicht eingeschränkt.


23. Sonderkündigungsrecht

Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts können wir getätigte Lieferungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.


24. Anwendbares Recht

Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.


25. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselforderungen – ist Ulm- Donau. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Auftragnehmers zu klagen.


4) Reparaturbedingungen der J.G. ANSCHÜTZ GmbH & Co. KG Stand Februar 2011 ("RBA")

1. Gültigkeit der Reparaturbedingungen

1.1 Die RBA gelten für Lieferungen und Leistungen („Reparatur“), die wir an den Auftraggeber auf Grund eines zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages zur Reparatur eines Reparaturgegenstandes („Reparaturvertrag“) erbringen. Diese Bedingungen gelten nicht für Reparaturen, die wir in Erfüllung unserer Verpflichtungen aus Sachmängelhaftung oder einer Herstellergarantie durchführen.

1.2 Anderslautende Bedingungen als diese RBA – soweit sie nicht in unserem Angebot festgelegt sind – gelten nicht.

1.3 Die RBA gelten für B2B-Auftraggeber und Verbraucher (zusammenfassend Auftraggeber): – B2B-Auftraggeber sind Auftraggeber, die bei Abschluss des Reparaturvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen. – Verbraucher sind natürliche Personen, mit denen ein Reparaturvertrag zu einem Zweck abgeschlossen wird, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. Abschluss des Reparaturvertrages

2.1 Ein Reparaturvertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber uns auf der Grundlage unseres Angebotes und – falls wir einen Kostenvoranschlag vorgelegt haben – des Kostenvoranschlages einen Auftrag erteilt.

2.2 Soweit nicht anders vereinbart, erstellen wir keinen Kostenvoranschlag bis zu einem Reparaturwert von EUR 60,— zzgl. Umsatzsteuer.

3. Kostenvoranschlag / Mehraufwand

3.1 Sollten im Zuge der Reparatur weitere Arbeiten notwendig sein, die zu einer Überschreitung der im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten (Mehraufwand) um mehr als 10% führen, werden wir den Auftraggeber informieren und die Reparatur erst nach Erteilung eines neuen Auftrages ausführen.

3.2 Sollte der Mehraufwand unter EUR 20,— betragen, sind wir auch bei Überschreitung der 10%-Grenze nach 3.1 zur Ausführung der Reparaturen ohne Erteilung eines neuen Auftrages berechtigt.

3.3 Wird uns von einem B2B-Auftraggeber ein Reparaturgegenstand zur Erstellung eines Kostenvoranschlages übergeben, berechnen wir bei Nichterteilung eines Reparaturauftrages den für die Fehleranalyse entstandenen Arbeitsaufwand pauschal mit EUR 55,— zzgl. Umsatzsteuer.

4. Rücksendung bei nicht durchgeführter Reparatur

4.1 Kommt ein Reparaturvertrag nicht zustande, wird der Reparaturgegenstand versichert und unfrei an den Auftraggeber zurückgesendet; Kosten für Verpackung werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

4.2 Nimmt der Auftraggeber unser Angebot nicht an und kommt deswegen ein Reparaturvertrag nicht zustande, wird der Reparaturgegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten zur Erstellung des Kostenvoranschlages nicht erforderlich waren.

5. Preise / Zahlungsbedingungen

5.1 Wir sind berechtigt, vor Ausführung der Reparatur eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

5.2 In der Rechnung für die Reparatur wird der Gesamtpreis für die verwendeten Teile und Materialien sowie für die Arbeitsleistungen ausgewiesen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen sind.

5.3 Soweit nicht anders vereinbart, wird die Rechnung nach Abnahme der Reparatur (9.) und Zugang der Rechnung bei dem Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6. Anlieferung / Lieferbedingungen / Gefahrenübergang

6.1 Die Kosten für Verpackung und den versicherten Versand des Reparaturgegenstandes nach Abschluss der Reparatur werden gesondert nach Aufwand berechnet.

6.2 Soweit nichts anderes vereinbart wird, geht bei einem Reparaturauftrag mit einem B2BAuftraggeber die Gefahr auf diesen über, wenn der Reparaturgegenstand von uns zum Versand bereitgestellt worden ist.

6.3 Bei einem Reparaturauftrag mit einem Verbraucher geht die Gefahr nach den gesetzlichen Bestimmungen über.

7. Pfandrecht

7.1 Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Reparaturvertrages in unseren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

7.2 Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen.

8. Reparaturzeit

8.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Angaben über den Zeitpunkt des Abschlusses der Reparatur unverbindlich.

8.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturzeit kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn der Umfang der Reparaturen genau feststeht.

8.3 Die Reparaturzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

8.4 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

8.5 Geraten wir mit der Reparatur in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit wir den Verzug aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

9. Abnahme

Der Auftraggeber hat die Reparatur nach Abholung bzw. Zusendung des Reparaturgegenstandes zzgl. einer angemessenen Zeit für eine Überprüfung durch den Auftraggeber abzunehmen, spätestens aber acht (8) Arbeitstage nach Abholung bzw. Zusendung, sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht ausdrücklich uns gegenüber verweigert.

10. Sachmangel

10.1 Für einen Sachmangel der Reparatur haften wir 12 Monate nach Abnahme der Reparatur (9.).

10.2 Die Sachmangelhaftung besteht nicht, wenn der Auftraggeber Eingriffe und/oder Reparaturen an den Lieferungen selbst vorgenommen hat oder durch Personen vorgenommen hat, die nicht von uns autorisiert wurden und sofern der aufgetretene Sachmangel darauf beruht.

10.3 Eine Sachmangelhaftung besteht ferner nicht, wenn der Sachmangel auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Teile.

10.4 Eine Sachmangelhaftung besteht ferner nicht bei natürlicher Abnutzung.

10.5 B2B-Auftraggeber werden uns einen festgestellten Sachmangel unverzüglich schriftlich anzeigen.

11. Schadensersatzansprüche / Haftungsausschluss

11.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht an dem Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

11.2 Dies gilt nicht, soweit wir z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Reparaturvertragspflichten zwingend haften.

11.3 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Reparaturvertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.

11.4 Soweit die Haftung von uns gemäß 11. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen von uns, nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.

11.5 Soweit dem Auftraggeber gemäß 11. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in 12 Monaten ab Abnahme (9). Bei Vorsatz, bei Arglist und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Bei Vorsatz und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den Regelungen in 11. nicht verbunden.


12. Datenschutz

Die uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden bei uns unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Telemediengesetzes mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) erfasst, gespeichert und verwendet.


13. Anwendbares Recht

Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.


14. Gerichtsstand

Im Verhältnis zu B2B-Auftraggebern ist der ausschließliche Gerichtsstand Ulm.

5) Gutscheinbedingungen der J.G. ANSCHÜTZ GmbH & Co. KG Stand Oktober 2020

Schicken Sie uns den vollständig ausgefüllten Einkaufsgutschein sowie eine Kopie des Kaufbelegs Ihrer/Ihres ANSCHÜTZ Produkte(s) zu. Nach Einsendung und erfolgreicher Prüfung des vollständig ausgefüllten Gutscheines, erfolgt eine Gutschrift (Cashback) als einmalige Überweisung auf das unten angegebene Bankkonto. Pro Einkaufsrechnung und pro Person ist nur ein Gutschein einlösbar. Eine Kombination mit anderen ANSCHÜTZ Rabattaktionen ist nicht möglich. Gutschein nur einmalig und nicht nachträglich einlösbar. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei bis drei Wochen. Der Gutschein ist bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres nach Ausstellung gültig. Mit der Einreichung dieses Gutscheines stimmen Sie unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen zu.

6) Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Weitere Informationen finden Sie auf www.take-e-way.de

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